Die Frage nach den entstehenden Kosten lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da diese nach Umfang und Dauer der erforderlichen Zahnkorrektur variieren können. Die Übernahme seitens der Krankenkasse hängt zudem von der Art Ihrer Versicherung ab. Deshalb beraten wir Sie in jedem Fall persönlich und umfassend – auch in Bezug auf die Kosten. Damit Sie sich vorab einen Überblick verschaffen können, haben wir die wichtigsten Informationen für gesetzlich Versicherte und Privatpatienten für Sie zusammengestellt:
Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres überprüfen wir anhand von fünf kieferorthopädischen Indikationsgruppen (kurz KIG) die Schwere der Zahnfehlstellung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine kieferorthopädische Hauptbehandlung ab dem Schweregrad 3.
Bei Erwachsenen, die zu Beginn der Behandlung älter als 18 Jahre sind, werden die Kosten nur in Einzelfällen übernommen. Dies ist zum Beispiel bei schweren Kieferanomalien der Fall, die kombinierte kieferchirurgische und -orthopädische Therapiemaßnahmen erfordern. Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gerne und bieten im Bedarfsfall Ratenzahlung an.
Für eine Kostenübernahme muss bei Kindern und Jugendlichen zunächst die Schwere der Zahnfehlstellung entsprechend der kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) festgestellt werden. In den meisten Fällen klären wir dies bereits im ersten Termin. Ab KIG 3 übernimmt die Krankenkasse bis zu 100 Prozent der vertragszahnärztlichen Kosten. Bei Erwachsenen wird die Behandlung nur bei schweren Kieferanomalien gezahlt.
Nach § 29 Abs. 2 SGB V müssen Versicherte einen Anteil von 20 Prozent der Kosten als Eigenanteil leisten. Der Eigenanteil ist an den Vertragszahnarzt zu entrichten.
Sofern mindestens zwei Kinder mit ihrem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Eigenanteil von 10 Prozent zu leisten.
Nach Abschluss der Behandlung wird von der Krankenkasse der vom Versicherten getragene Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent bzw. 10 Prozent wieder zurückerstattet. Hierfür muss der Krankenkasse ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, mit dem der Abschluss der Behandlung entsprechend des im Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfangs bestätigt wird. Dies kann formlos durch den Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden bestätigt werden.
Die Kosten für zusätzliche Leistungen wie z. B. Intraoralscans oder die digitale Bracketpositionierung werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Für diese modernen Zusatzleistungen müssen Sie daher privat aufkommen. Sprechen Sie mit uns – wir informieren Sie gerne und bieten im Bedarfsfall Ratenzahlung an.
Ob und in welcher Höhe die Kosten erstattet werden, hängt von Ihrem Versicherungstarif ab. Meist wird für die Kostenzusage eine medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt. Diese überprüfen wir in der Regel schon im ersten Termin, damit wir Ihnen möglichst früh eine Prognose zur Wahrscheinlichkeit der Kostenübernahme mitteilen können. Anschließend erstellen wir einen detaillierten Heil- und Kostenplan, der an Ihre Krankenkasse weitergeleitet wird. Ihr Versicherer nimmt dazu dann Stellung und teilt Ihnen mit, welche Kosten übernommen werden.
Meistens ist tarifabhängig eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung gewährleistet. In seltenen Fällen kommt es zu einer Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit. Dann werden Behandlungsplan und diagnostische Unterlagen zunächst einem Gutachter vorgelegt und es kann zu Erstattungseinschränkungen oder sogar zu einer Ablehnung der geplanten Therapie kommen. Keine Sorge: Wir stehen Ihnen natürlich gerne argumentativ zur Seite, um die Abrechnungspositionen und den Therapievorschlag näher zu begründen.
Wenn Sie einen Versicherungstarif mit kieferorthopädischen Leistungen abgeschlossen haben, werden die Kosten bei medizinischer Notwendigkeit tarifgemäß erstattet. Nach Erstellung und Auswertung der diagnostischen Unterlagen erstellen wir einen Heil- und Kostenplan, den wir Ihnen nach vorheriger ausführlicher Besprechung für Ihre Private Krankenversicherung aushändigen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Private Versicherung nach Einreichung des Behandlungsplans diesen durch einen externen Gutachter prüfen lässt. Teilweise kann es dann versicherungs- und tarifabhängig zu Erstattungseinschränkungen kommen.